Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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5. Wirtschaft
94.058 |
Schweizerische
Verkehrszentrale Bundesbeschluss. Änderung |
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Office national suisse du
tourisme. Révision de l'arrêté |
Botschaft: 13.06.1994 (BBl III, 1121 / FF III, 1101)
Ausgangslage
Die Schweizerische Verkehrszentrale (SVZ) ist eine
öffenlich-rechtliche Körperschaft, welche das Marketing für touristische Reiseziele
unseres Landes durchführt. Die Vorlage sieht eine Totalrevision des geltenden
Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1955 vor. Sie stützt sich auf die Evaluation der
Tätigkeiten der SVZ durch einen externen Experten. Der Erlass soll neu Gesetzesform
annehmen. Der Zweck wird auf die Förderung der Nachfrage für das Reise- und
Tourismusland Schweiz beschränkt. Die Aufgaben der Organisation werden neu umschrieben.
Die Teilrevision ist eine Voraussetzung und eine flankierende Massnahme für die laufende
operationelle Reorganisation der SVZ. Eine neue Marketing-Strategie und neue Strukturen
sollen mit dem neuen Bundesgesetz in Kraft treten. Der Bundesbeitrag soll auf dem Niveau
von 1993 eingefroren werden. Die Inlandteuerung wird aber ausgeglichen. Für die neue
Finanzierungsperiode von 1995 bis 1999 werden mit einfachem Bundesbeschluss 172 Millionen
Franken zur Verfügung gestellt.
Verhandlungen
SR |
26.09.1994 |
AB 1994, 882 |
NR |
12.12.1994 |
AB 1994, 2259 |
SR |
13.12.1994 |
AB 1994, 1279 |
SR /NR |
16.12.1994 |
Schlussabstimmungen (41:0 / 176:1) |
Im Ständerat beantragte die Kommission, den
finanziellen Spielraum der Schweizerischen Verkehrszentrale (SVZ) durch einen vollen
Teuerungsausgleich ein wenig zu erweitern. Mit 14 gegen 13 Stimmen beschloss der Rat aber
knapp, dem Bundesrat zuzustimmen, der eine durchschnittliche Teuerung von 1,5 % vorgesehen
hatte. Eine Namensänderung der SVZ wurde dem Bundesrat überlassen, allerdings muss
dieser zuerst die Tourismusbranche anhören.
Der Nationalrat wich in zwei Artikeln von den
Beschlüssen des Ständerates ab. In Artikel 1 wurde ergänzt, dass sich die Beratung der
SVZ auch auf "ökologiegerechte Dienstleistungen" erstrecken soll. Und zweitens
wurde auf die ausdrückliche Nennung des Sitzortes der SVZ verzichtet.
Der Ständerat schloss sich bei den zwei Differenzen dem
Nationalrat an.
Legislaturrückblick 1991-1995 - © Parlamentsdienste Bern
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